Schülern, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben,
ist das Rauchen in der Öffentlichkeit - also auch in unserer Schule - grundsätzlich untersagt. Mit Sanktionen oder deutlicher Ansprache durch Mitglieder der Schule müssen diese Schüler rechnen, wenn sie rauchen.
im Schulgebäude
auf dem Schulgelände
unmittelbar an der Schulhofgrenze
bei Ausflügen
auf Klassenreisen
Schülern, die 18 Jahre und älter sind,
ist das Rauchen in unserer
Schule grundsätzlich untersagt. Sie müssen mit Sanktionen oder deutlicher pädagogischer Ansprache der Schule rechnen, wenn sie rauchen.
im Schulgebäude
auf dem Schulgelände
unmittelbar an der Schulhofgrenze
Lehrern ist das Rauchen untersagt
im Schulgebäude
auf dem Schulgelände
Eltern ist das Rauchen untersagt
im Schulgebäude
auf dem Schulgelände
Sonstigen Personen (z.B. Hausmeister, Reinigungspersonal, Gästen und externen Nutzern der Schule) ist das Rauchen untersagt.
im Schulgebäude
auf dem Schulgelände
Schülerinnen und Schüler, die sich nicht an diese Regeln halten, müssen mit folgenden Konsequenzen rechnen:
Vorfall
Information an Klassenlehrer/Klassenlehrerin
Ausfüllen eines Fragebogen zum Rauchverhalten
Vorfall
Information an Klassenlehrer/Klassenlehrerin
Schriftliche Elternmitteilung zum Verbleib in der Schülerakte beim Abteilungsleiter
Aufschreiben der eigenen Rauchergeschichte
Einwöchiger Klassendienst
Vorfall
Information an Klassenlehrer/Klassenlehrerin
Referat zum Thema "Vorteile einer rauchfreien Schule" vor der ganzen Klasse halten
1. Mitteilung an die Schulleitung durch Klassenlehrer/Klassenlehrerin
Einladung an Eltern und Schüler/in zum Beratungsgespräch mit Schulleitung
Einwöchiger Klassendienst
Sozialdienst am Freitagnachmittag mit sozialpädagogischem Gespräch
Vorfall
Information an Klassenlehrer/Klassenlehrerin
2. Mitteilung an Schulleitung
Ordungsmaßnahme durch Schulleitung
Bei wiederholten Verstößen in kurzen Zeitabständen kann der Schulleiter die Schülerin oder den Schüler nach Information der Eltern kurzfristig vom Unterricht ausschließen.
Bei häufigen Verstößen erfolgen weitere Disziplinarmaßnahmen nach § 53 Schulgesetz.